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§ 21 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

VIII. Ladung der Parteien zur Verhandlung.

§ 21.

(1) Hat eine Partei einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betraut, so ist die Ladung dem Rechtsanwalt zuzustellen.

(2) Bund, Länder, Bezirke und Gemeinden sind auf die im § 13 bezeichnete Art zu laden.

(3) Ist mit der Vertretung der beklagten Partei die Finanzprokuratur betraut, so ist diese zu laden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003527

alte Dokumentnummer

N1194610137N

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