VIII. Ladung der Parteien zur Verhandlung.
§ 21.
(1) Hat eine Partei einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betraut, so ist die Ladung dem Rechtsanwalt zuzustellen.
(2) Bund, Länder, Bezirke und Gemeinden sind auf die im § 13 bezeichnete Art zu laden.
(3) Ist mit der Vertretung der beklagten Partei die Finanzprokuratur betraut, so ist diese zu laden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003527
alte Dokumentnummer
N1194610137N
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