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Art. 1 § 3n VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Einziehung

§ 3n.

(1) Gegenstände, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz verwendet zu werden, sind, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB oder nach § 33 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, entsprechend. Für die Anwendung von § 445a StPO sind Gegenstände im Sinne des Abs. 1 als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR40258117

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