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Artikel 5 UnabhErkl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1945

Artikel 5

Art. V: Von diesem Tage (Anm.: das ist der 1. 5. 1945) an stehen alle Österreicher wieder im staatsbürgerlichen Pflicht- und Treueverhältnis zur Republik Österreich.

In pflichtgemäßer Erwägung des Nachsatzes der erwähnten Moskauer Konferenz, der lautet:

“Jedoch wird Österreich darauf aufmerksam gemacht, daß es für die Beteiligung am Kriege auf seiten Hitlerdeutschlands Verantwortung trägt, der es nicht entgehen kann, und daß bei der endgültigen Regelung unvermeidlich sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung berücksichtigt werden wird.",

wird die einzusetzende Staatsregierung ohne Verzug die Maßregeln ergreifen, um jeden ihr möglichen Beitrag zu seiner Befreiung zu leisten, sieht sich jedoch genötigt, festzustellen, daß dieser Beitrag angesichts der Entkräftung unseres Volkes und Entgüterung unseres Landes zu ihrem Bedauern nur bescheiden sein kann.

Wien, den 27. April 1945.

Urkund dessen die eigenhändigen Unterschriften der Vorstände der politischen Parteien Österreichs:

Für den Vorstand der österreichischen Sozialdemokratie, nunmehr Sozialistische Partei Österreichs (Sozialdemokraten und Revolutionäre Sozialisten):

Dr. Karl Renner m. p.

Dr. Adolf Schärf m. p.

 

Für den Vorstand der Christlichsozialen Volkspartei bzw. nunmehr

Österreichische Volkspartei:

Leopold Kunschak m. p.

 

Für die Kommunistische Partei Österreichs:

Johann Koplenig m. p.

 

Zum Begriff "Österreicher" vgl. das

Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 59/1945

Schlagworte

Bundesbürger, Staatsbürger

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10000204

Dokumentnummer

NOR12003365

alte Dokumentnummer

N11945122930

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