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Artikel 49 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

VI. Abschnitt.

Regelung der die Eisenbahnen berührenden Fragen.

Artikel 49

Artikel 49. Die aus Festsetzung der Staatsgrenze auftretenden und die Eisenbahnen berührenden Fragen werden durch besondere Übereinkommen geregelt.

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