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Artikel 48 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

V. Abschnitt.

Regelung des Jagdrechtes an der Grenze.

Artikel 48

Artikel 48. In Ansehung des Jagdrechtes und dessen Ausübung haben die auf dem Gebiete des betreffenden Staates geltenden Rechtsnormen Anwendung zu finden.

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