Artikel 4.
Alle öffentlichen drahtlosen Telegraphenstationen, die durch die Norwegische Regierung oder mit ihrer Genehmigung in den im Artikel 1 genannten Gebieten errichtet sind oder in Zukunft errichtet werden, sollen jederzeit für Meldungen von Schiffen aller Flaggen und von Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile bei völliger Gleichberechtigung unter den Bedingungen zugänglich sein, die im Radiotelegraphen-Abkommen vom 5. Juli 1912 festgesetzt sind oder in dem an seine Stelle tretenden, etwa noch abzuschließenden internationalen Abkommen festgesetzt werden.
Unter Vorbehalt der internationalen Verpflichtungen, die aus einem Kriegszustand entstehen können, dürfen Eigentümer von Grundstücken jederzeit für ihren eigenen Gebrauch drahtlose Telegraphenanlagen errichten und benutzen, die in Privatangelegenheiten mit festen oder beweglichen Stationen - darunter auch mit solchen an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen - frei verkehren dürfen.
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