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Artikel 47 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 47

Artikel 47. Die Fischerkarten, welche den auf Grund des eigenen oder übertragenen Rechtes zur Fischerei Berechtigten sowie deren die Fischerei leitenden Bevollmächtigten ausgestellt werden, müssen, soweit es sich um die Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässern handelt, mit Photographien versehen sein.

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