Artikel 37
Artikel 37. Die Bestimmungen dieses Vertrages hinsichtlich der Wasserbenützung überhaupt finden auf die Benützung der Gewässer zur Holztrift sinngemäß Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 37
Artikel 37. Die Bestimmungen dieses Vertrages hinsichtlich der Wasserbenützung überhaupt finden auf die Benützung der Gewässer zur Holztrift sinngemäß Anwendung.
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