Artikel 34
Artikel 34. Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in den durch diesen Vertrag geregelten Wasserrechtsangelegenheiten miteinander auch schriftlich unmittelbar verkehren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 34
Artikel 34. Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in den durch diesen Vertrag geregelten Wasserrechtsangelegenheiten miteinander auch schriftlich unmittelbar verkehren.
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