vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 33 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 33

Artikel 33. Als Wasserrechtsbehörde im Sinne dieses Vertrages wird jene Behörde angesehen, die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach den geltenden Vorschriften ihres Staates berufen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)