§ 23a
(1) Bei der Umstellung des Eisenbahnbuchs nach dem Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 44 Abs. 2 bis 4 EAG und des § 3 Abs. 2 Eisenbahneinlagen gegebenenfalls in mehrere bücherliche Einheiten zu teilen.
(2) Im Falle einer Teilung nach Abs. 1 ist in der Aufschrift der Grundeinlage anzugeben, in welcher Einlage die Bahn vor der Umstellung eingetragen war.
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