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§ 16 EisBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 16

(1) Als Mappen sind Abdrücke der Katastralmappe anzuschließen, die hinsichtlich der Eisenbahngrundstücke, der Grenzabstöße der benachbarten, ferner derjenigen sonstigen Grundstücke, die gegenüber einem Eisenbahngrundstück als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommen, den letzten Stand darstellen. Dies ist auf dem Plane von der Vermessungsbehörde oder einer gemäß § 1 LiegTeilG. dazu berechtigten Person oder Stelle zu bestätigen.

(2) Bestehen hinsichtlich von Teilen einzelner Grundstücke Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand einer Eintragung in der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes oder in der zweiten Abteilung des Lastenblattes zu bilden haben, so sind diese auf der Mappe durch lichtblaue Linien abzugrenzen und durch fortlaufende Zahlen in lichtblauer Farbe, von 1 angefangen, zu bezeichnen.

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