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Artikel 2 Antikriegspakt, Beitritt Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1929

Artikel 2

Artikel II. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Regelung aller Streitigkeiten oder Konflikte, welcher Art und welchen Ursprungs sie auch sein mögen, die zwischen ihnen entstehen sollten, nie anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden darf.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10000125

Dokumentnummer

NOR12002263

alte Dokumentnummer

N1192915744S

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