Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.12.1991 eingearbeitet.
§ 0
Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg
Kurztitel
Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1928
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.05.1928
Unterzeichnungsdatum
17.06.1925
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Langtitel
(Übersetzung)
Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg.
StF: BGBl. Nr. 202/1928
Änderung
BGBl. Nr. 59/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 134/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 198/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 308/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 368/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 381/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 199/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 262/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 300/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 58/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 253/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 297/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 300/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 183/1932 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 277/1932 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 317/1932 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 396/1933 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 88/1934 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 394/1935 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 414/1935 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 358/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 121/1962 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 125/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 412/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 662/1991 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Afghanistan 412/1989 *Ägypten 59/1929, 121/1962 *Albanien 662/1991 *Angola 662/1991 *Antigua/Barbuda 412/1989 *Äquatorialguinea 412/1989 *Argentinien 412/1989 *Äthiopien 414/1935, 121/1962 *Australien 199/1930, 121/1962, 412/1989 *Bahrain 412/1989 *Bangladesch 412/1989 *Barbados 412/1989 *Belgien 59/1929, 121/1962 *Benin 412/1989 *Bhutan 412/1989 *Bolivien 412/1989 *Bulgarien 88/1934, 121/1962, 662/1991 *Burkina Faso 412/1989 *Cabo Verde 662/1991 *Chile 394/1935, 121/1962, 662/1991 *China 121/1962 *Côte d’Ivoire 412/1989 *Dänemark 199/1930, 121/1962 *Deutschland 198/1929, 121/1962 *Deutschland/DDR 412/1989 *Dominikanische R 412/1989 *Ecuador 412/1989 *Estland 297/1931 *Eswatini 662/1991 *Fidschi 412/1989 *Finnland 308/1929, 121/1962 *Frankreich 202/1928, 121/1962 *Gambia 125/1967 *Grenada 412/1989 *Griechenland 253/1931, 121/1962 *Guatemala 412/1989 *Guinea-Bissau 412/1989 *Heiliger Stuhl 125/1967 *Indien 121/1962 *Indonesien 412/1989 *Irak 300/1931, 121/1962 *Iran 381/1929, 121/1962 *Irland 300/1930, 121/1962, 412/1989 *Island 121/1962 *Israel 412/1989 *Italien 202/1928, 121/1962 *Jamaika 412/1989 *Jemen/AR 412/1989 *Jemen/DVR 412/1989 *Jordanien 412/1989 *Jugoslawien 121/1962 *Kambodscha 412/1989 *Kamerun 662/1991 *Kanada 199/1930, 121/1962, 662/1991 *Katar 412/1989 *Kenia 412/1989 *Korea/DVR 412/1989 *Korea/R 412/1989 *Kroatien 198/1929 *Kuba 125/1967 *Kuwait 412/1989 *Laos 412/1989 *Lesotho 412/1989 *Lettland 253/1931 *Libanon 412/1989 *Liberia 202/1928, 121/1962 *Libyen 412/1989 *Liechtenstein 662/1991 *Litauen 396/1933 *Luxemburg 358/1936, 121/1962 *Malawi 412/1989 *Malaysia 412/1989 *Malediven 125/1967 *Malta 412/1989 *Marokko 412/1989 *Mauritius 412/1989 *Mexiko 183/1932, 121/1962 *Monaco 125/1967 *Mongolei 412/1989, 662/1991 *Nepal 412/1989 *Neuseeland 199/1930, 412/1989 *Nicaragua 662/1991 *Niederlande 58/1931, 121/1962 *Nigeria 121/1962 *Norwegen 317/1932, 121/1962 *Pakistan 121/1962 *Panama 412/1989 *Papua-Neuguinea 412/1989 *Peru 412/1989 *Philippinen 412/1989 *Polen 134/1929, 121/1962 *Portugal 262/1930, 121/1962 *Ruanda 125/1967 *Rumänien 308/1929, 121/1962, 662/1991 *Salomonen 412/1989 *Saudi-Arabien 412/1989 *Schweden 199/1930, 121/1962 *Schweiz 277/1932, 121/1962 *Senegal 412/1989 *Serbien 198/1929 *Slowenien 198/1929 *Spanien 308/1929, 121/1962 *Sri Lanka 121/1962 *St. Kitts/Nevis 662/1991 *St. Lucia 412/1989 *Sudan 412/1989 *Syrien 412/1989 *Tansania 125/1967 *Thailand 253/1931, 121/1962 *Togo 412/1989 *Tonga 412/1989 *Trinidad/Tobago 412/1989 *Tschechoslowakei 121/1962 *Türkei 368/1929, 121/1962 *UdSSR 202/1928, 121/1962 *Ungarn 121/1962 *Uruguay 412/1989 *USA 412/1989 *Venezuela 202/1928, 121/1962 *Vereinigtes Königreich 199/1930, 121/1962 *Vietnam 412/1989 *Zentralafrikanische R 412/1989
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 17. Juni 1925 in Genf unterfertigte Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Heereswesen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1927.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 662/1991)
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 9. Mai 1928 hinterlegt worden.
Außer Österreich haben das Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg bisher ratifiziert:
Frankreich am 10. Mai 1926
Venezuela am 8. Februar 1928;
Italien am 3. April 1928.
Beigetreten sind:
Liberia am 2. April 1927;
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 2. Dezember 1927
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Angola
Angola hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß
- — es sich gegenüber nur solchen Staaten verpflichtet, die das Protokoll unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beigetreten sind;
- — daß das Protokoll für Angola gegenüber jedem feindlichen Staat die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen tatsächliche oder rechtliche Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Australien
(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)
Bahrain
Bahrein hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
- 1. das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
- 2. das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Bangladesch
Bangladesch hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
- 1. das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
- 2. das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Barbados
(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)
Belgien
Vorbehalt:
1. daß das genannte Protokoll die belgische Regierung nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;
2. daß das genannte Protokoll für die belgische Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)
Chile
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)
Estland
Vorbehalt:
1. daß das genannte Protokoll die estnische Regierung nur gegenüber jenen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;
2. daß das genannte Protokoll für die estnische Regierung ohne weiteres hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand des Protokolls bilden, nicht beobachten sollten.
Fidschi
Fidschi hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
- 1. das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
- 2. das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Frankreich
Vorbehalt:
1. daß das genannte Protokoll die Regierung der französischen Republik nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;
2. daß das genannte Protokoll für die Regierung der französischen Republik hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten;
Irak
Der Beitritt erfolgte unter der Bedingung:
„daß die Regierung des Irak durch die Bestimmungen des Protokolls nur gegenüber den Staaten gebunden sei, die es entweder unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und daß sie durch das Protokoll gegenüber einem Staate nicht gebunden sei, wenn seine bewaffnete Macht oder wenn die bewaffnete Macht seiner Verbündeten im Kriegsfalle die Bestimmungen des Protokolls nicht einhalten.“
Irland
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)
Israel
Israel hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
- 1. das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
- 2. das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Jordanien
Jordanien hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
- 1. das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
- 2. das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Kambodscha
Kampuchea hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Kanada
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)
Kuwait
Kuwait hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Libysch-Arabische Dschamahirija
Die Libysch-Arabische Dschamahirija hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Mongolei
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)
Neuseeland
(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)
Niederlande
Vorbehalt:
… daß dieses Protokoll, was die Verwendung von erstickenden, giftigen und ähnlichen Gasen sowie von allen gleichartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren betrifft, ohne weiteres für die königlich niederländische Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beobachten sollten, die bindende Kraft verlieren wird.
Die Ratifikation der Niederlande gilt auch für Niederländisch-Indien und Curacao.
Papua-Neuguinea
Papua-Neuguinea hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
- 1. das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
- 2. das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Portugal
Vorbehalt:
1. Daß das genannte Protokoll die Regierung der Republik Portugal nur gegenüber jenen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden.
2. Daß das genannte Protokoll für die Republik Portugal hinsichtlich jedes feindlichen Staates ohne weiteres die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand des Protokolls bilden, nicht beobachten sollten.
Rumänien
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)
Salomonen
Die Salomonen haben erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Vorbehalt:
1. daß das genannte Protokoll die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert oder die ihm endgültig beigetreten sind;
2. daß das genannte Protokoll für die Republik der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen tatsächliche oder rechtliche Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Spanien
Ich erkläre namens der Regierung Seiner Majestät das am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichnete Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem Völkerbundmitgliede oder Staate, der die gleiche Verpflichtung übernimmt und einhält, also unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, als bindend anzuerkennen.
Vereinigtes Königreich
Vorbehalt
1. daß das genannte Protokoll Seine Britische Majestät nur gegenüber Mächten und Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm endgültig beigetreten sein werden;
2. daß das genannte Protokoll für Seine Britische Majestät hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolles bilden, nicht beobachten sollten.
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Vietnam
Vietnam hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
- 1. das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
- 2. das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Umstandes, daß die Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen ebenso wie von allen ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen und Verfahren im Kriege von der allgemeinen Meinung der zivilisierten Welt mit Recht verurteilt worden ist,
in Anbetracht der Tatsache, daß das Verbot dieser Verwendung in Verträgen niedergelegt ist, denen die Mehrzahl der Mächte der Welt als Vertragsstaaten angehört,
in der Absicht, dieses Verbot, das sich dem Gewissen wie der Handlungsweise der Völker gleichermaßen aufnötigt, als dem internationalen Recht einverleibt allgemein anerkannt zu sehen,
erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten namens ihrer Regierungen:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.12.1991 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Vatikan, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024
Gesetzesnummer
10000105
Dokumentnummer
NOR11000105
alte Dokumentnummer
N1192815696S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)