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Artikel XIV. Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel XIV.

Die Vertretung der vertragschließenden Teile und die bei ihnen beschäftigten Personen haben sich bei ihrer Tätigkeit streng auf die ihnen nach diesem Abkommen zufallenden Aufgaben zu beschränken. Insbesondere sind sie verpflichtet, sich jeder Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die staatlichen Einrichtungen des Aufenthaltsstaates zu enthalten.

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