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Artikel 98. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

Artikel 98.

Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen in Marokko und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.

Die österreichischen Schutzgenossen, die österreichischen Semsare (censaux) und Mohallaten (associés agricoles) gelten vom 12. August 1914 an als des Genusses aller mit diesen Eigenschaften verbundenen Vorrechte verlustig und unterstehen dem gemeinen Recht.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000990

alte Dokumentnummer

N1192019636S

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