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Artikel 86. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

4. Türkei und Bulgarien.

Artikel 86.

Österreich verpflichtet sich für sein Teil alle Vereinbarungen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich aller Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden, auf welche Österreich oder österreichische Staatsangehörige in der Türkei oder in Bulgarien Anspruch erheben könnten, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrage nichts bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000978

alte Dokumentnummer

N1192019624S

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