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Artikel 61. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 61.

Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die Rumänien mit Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000954

alte Dokumentnummer

N1192019600S

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