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Artikel 59. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Abschnitt IV.

Rumänien.

Artikel 59.

Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Rumäniens auf alle Rechte und Ansprüche auf den diesseits der Grenzen Rumäniens, wie sie später noch durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden festgesetzt werden, gelegenen Teil des ehemaligen Herzogtums Bukowina.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000952

alte Dokumentnummer

N1192019598S

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