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Artikel 47. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 47.

Österreich verzichtet für seinen Teil zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Österreichs Grenzen) beschrieben sind, liegen und durch den gegenwärtigen Vertrag oder irgendwelche andere zur Regelung der einschlägigen Angelegenheiten abgeschlossene Verträge, als zum serbisch-kroatisch-slowenischen Staat gehörig anerkannt sind.

Schlagworte

Jugoslawien

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000940

alte Dokumentnummer

N1192019586S

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