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Artikel 43. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 43.

Bezüglich der an Italien überwiesenen Gebiete verzichtet Österreich für sich und seine Staatsangehörigen darauf, ab 3. November 1918 Übereinkommen, Bestimmungen und Gesetze geltend zu machen, welche sich auf Errichtung von Trusts, Kartellen und anderen ähnlichen Organisationen beziehen und die etwa zu seinem Vorteile in Ansehung der Erzeugnisse der genannten Gebiete bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000936

alte Dokumentnummer

N1192019582S

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