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Artikel 92. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 92.

Kein Bewohner der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie kann wegen seiner politischen Haltung seit dem 28. Juli 1914 bis zur endgültigen Anerkennung der Staatsgewalt auf diesen Gebieten oder wegen der Regelung seiner Staatsangehörigkeit auf Grund des vorliegenden Vertrages behelligt oder belästigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000984

alte Dokumentnummer

N1192019630S

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