vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 35. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 35.

Die endgültigen Grenzregelungsprotokolle, die Karten und Beilagen werden in drei Urschriften ausgefertigt, von denen zwei den Regierungen der Grenzstaaten, die dritte der Regierung der französischen Republik übergeben werden, welch letztere authentische Ausfertigungen derselben den Signatarmächten des gegenwärtigen Vertrages zugehen lassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000928

alte Dokumentnummer

N1192019574S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)