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Artikel 315. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 315.

Österreich verpflichtet sich, für den im vorigen Artikel vorgesehenen durchgehenden Verkehr oder für die Beförderung von Auswanderern nach oder von den Häfen der alliierten oder assoziierten Mächte keine technischen, fiskalischen oder Verwaltungs-Sondermaßnahmen, wie zum Beispiel Zollrevision, allgemeinpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder Überwachungsmaßnahmen zu treffen, die eine Erschwerung oder Verzögerung dieses Verkehrs zur Folge hätten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001220

alte Dokumentnummer

N1192019866S

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