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Artikel 240. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Siehe dazu das Berner Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor, BGBl. Nr. 519/1921; Brüssler Übereinkommen über die Einrichtung einer internationalen Handelsstatistik, BGBl. Nr. 284/1922.

Artikel 240.

Österreich verpflichtet sich, den nachstehend angeführten Übereinkommen beizutreten:

1. dem Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Anwendung von Weißphosphor bei der Streichholzfabrikation;

2. dem Übereinkommen vom 31. Dezember 1913, betreffend die Vereinheitlichung der Handelsstatistiken.

Siehe dazu das Berner Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor, BGBl. Nr. 519/1921; Brüssler Übereinkommen über die Einrichtung einer internationalen Handelsstatistik, BGBl. Nr. 284/1922.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001143

alte Dokumentnummer

N1192019789S

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