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Artikel 236. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 236.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile das Internationale Funkentelegraphenübereinkommen vom 5. Juli 1912, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten, wobei Österreich sich verpflichtet, die ihm von seiten der alliierten und assoziierten Mächte mitzuteilenden vorläufigen Bestimmungen zu beobachten.

Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an Stelle des Übereinkommens vom 5. Juli 1912 ein neues Übereinkommen zur Regelung des zwischenstaatlichen Funkentelegraphenverkehres geschlossen, so ist dieses neue Übereinkommen für Österreich bindend, selbst wenn dieses sich geweigert haben sollte, bei dessen Ausarbeitung mitzuwirken oder es zu unterzeichnen.

Ein solches neues Übereinkommen tritt zugleich an Stelle der in Kraft gesetzten vorläufigen Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001139

alte Dokumentnummer

N1192019785S

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