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Artikel 225. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Kapitel II.

Behandlung der Schiffahrt.

Artikel 225.

Die Hohen vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, die Flagge der Schiffe jedes nicht über Meeresküsten verfügenden vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn die Schiffe an einem einzigen bestimmten, auf seinem Gebiet gelegenen Ort eingetragen sind; dieser Ort gilt als Registerhafen der Schiffe.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001128

alte Dokumentnummer

N1192019774S

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