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Artikel 224. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 224.

1. Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich, während der Dauer von 15 Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an die Ausfuhr der Erzeugnisse der auf ihren Gebieten gelegenen Kohlenbergwerke nach Österreich mit keinerlei Ausfuhrzöllen noch mit irgendwelchen anderen oder höheren Abgaben oder Ausfuhrbeschränkungen zu belasten, als denen, die derselben Ausfuhr nach irgendeinem anderen Lande auferlegt werden.

2. Besondere Vereinbarungen werden zwischen der Tschecho-Slowakei, Polen und Österreich, betreffend die gegenseitige Lieferung von Kohlen und Rohstoffen geschlossen werden.

3. Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich bis zum Abschluß dieser Übereinkommen, keinesfalls aber länger als für drei Jahre nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die Ausfuhr von Stein- und Braunkohlen nach Österreich bis zu einer Höchstmenge, die, mangels eines Übereinkommens zwischen den beteiligten Staaten, durch den Wiedergutmachungsausschuß bestimmt werden wird, mit keinerlei Ausfuhrzoll zu belegen und keinerlei Beschränkungen irgendwelcher Art zu unterwerfen. Bei der Bestimmung dieser Menge wird der Wiedergutmachungsausschuß alle Momente einschließlich jener Mengen von Stein- und Braunkohle in Rechnung ziehen, die vor dem Kriege den Ländern des jetzigen Österreich aus Oberschlesien und aus den gemäß dem vorliegenden Vertrage an die Tschecho-Slowakei und an Polen abgetretenen Gebieten des ehemaligen Kaisertums Österreich geliefert wurden und die dermalen in diesen Ländern für die Ausfuhr verfügbar sind. Österreich wird nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit der Tschecho-Slowakei und Polen die vom Wiedergutmachungsausschuß festgesetzten Mengen der im Punkt 2 genannten Rohstoffe zu liefern haben.

4. Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich weiters, während des gleichen Zeitraumes alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um den in Österreich wohnenden Käufern die Erwerbung dieser Produkte unter gleich günstigen Bedingungen zu sichern wie sie hinsichtlich des Verkaufes gleichartiger und an denselben Lagerstellen befindlichen Produkte für in der Tschecho-Slowakei oder in Polen wohnhafte Käufer in ihren bezüglichen Ländern oder in irgendeinem anderen Lande bestehen.

5. Im Falle von Differenzen bei der Ausführung oder Auslegung einer der vorerwähnten Bestimmungen hat der Wiedergutmachungsausschuß zu entscheiden.

Schlagworte

Tschechoslowakei

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001127

alte Dokumentnummer

N1192019773S

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