vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 203a StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 203a

Anlage.

Die Schuld, welche auf die in Artikel 203 angegebene Weise zu verteilen ist, ist die nicht sichergestellte, durch Titres repräsentierte ehemalige österreichische Staatsschuld nach dem Stande vom 28. Juli 1914. Es ist jedoch davon der Teil der Schuld abzuziehen, für den die Regierung des ehemaligen Königreiches Ungarn gemäß dem durch das österreichisch-ungarische Gesetz vom 30. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 278, genehmigten Zusatzübereinkommen aufzukommen hatte und die den Betrag der Länder der heiligen ungarischen Krone an der allgemeinen Schuld Österreich-Ungarns darstellt.

Innerhalb einer dreimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages werden die Staaten, welche die nicht sichergestellte ehemalige österreichische Staatsschuld übernehmen, wenn sie es nicht schon getan haben, mit besonderen Stempeln alle Titres dieser Schuld, die sich auf ihrem Gebiet befinden, abstempeln. Die Nummern der so gestempelten Titres werden festgestellt und dem Wiedergutmachungsausschuß mit den anderen auf diese Abstempelung bezüglichen Akten übermittelt werden.

Die Inhaber von Titres, die sich auf dem Gebiete eines abstempelungspflichtigen Staates befinden, werden mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages Gläubiger des betreffenden Staates im Wertbetrage der Titres und haben keinen Anspruch gegen einen anderen Staat.

Wenn die Abstempelung ergibt, daß die Summe der aus einer Emission des ehemaligen österreichischen Staates herrührenden, nicht sichergestellten Titres, die sich im Gebiete eines Staates befinden, niedriger ist als der Teil dieser Emission, welcher diesem Staate durch den Wiedergutmachungsausschuß angelastet wurde, wird dieser Staat dem Ausschuß neue Titres in der Höhe des konstatierten Differenzbetrages zu übergeben haben. Der Wiedergutmachungsausschuß wird die Form dieser neuen Titres und die Höhe der einzelnen Abschnitte festzustellen haben. Diese neuen Titres werden in bezug auf die Verzinsung und Tilgung die gleichen Rechte geben wie die alten Titres, die sie ersetzen. Ihre anderen Merkmale sind mit Genehmigung des Wiedergutmachungsausschusses festzulegen.

Wenn der ursprüngliche Titre auf österreichisch-ungarisches Papiergeld lautete, so wird der neue Titre, der ihn ersetzen soll, auf die Währung des Emissionsstaates lauten. Für diese Konversion wird derjenige Kurs maßgebend sein, zu dem der Emissionsstaat zuerst die österreichisch-ungarischen Kronennoten gegen seine eigene Währung umgetauscht hat. Die Basis der Umwandlung der österreichisch-ungarischen Kronennoten in die Währung, auf welche die Titres lauten werden, unterliegt der Genehmigung des Wiedergutmachungsausschusses, welcher, wenn er es für angezeigt findet, verlangen kann, daß der Staat, welcher die Umwandlung vornimmt, deren Bedingungen modifiziert. Eine solche Modifikation wird nur verlangt werden, wenn der Ausschuß der Ansicht ist, daß der Wert der Währung oder der Währungen, welche der Nominalwährung der alten Titres zu substituieren sind, nach den Wechselkursen zum Zeitpunkte der Konversion erheblich niedriger ist, als der Wert der ursprünglichen Währung.

Wenn der ursprüngliche Titre auf eine oder mehrere ausländische Währungen lautet, hat auch der neue Titre auf dieselbe oder dieselben Währungen zu lauten. Wenn der ursprüngliche Titre auf österreichisch-ungarische Goldeinheiten lautet, so hat der neue Titre auf äquivalente Beträge in Gold-Sterlingspfunden und Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zu lauten, wobei der Gleichwert nach dem Gewichte und Feingehalt der drei Währungsmünzen gemäß dem am 1. Jänner 1914 in Geltung gestandenen Gesetzen ermittelt wird.

In dem Falle, als die alten Titres ausdrücklich oder stillschweigend die Wahl eines bestimmten Umrechnungskurses freistellen oder irgend ein anderes Umrechnungsrecht einräumen, haben die neuen Titres die gleichen Vorteile zu bieten.

Wenn die Abstempelung ergibt, daß die Summe der aus einer Emission des ehemaligen österreichischen Staates hervorgehenden nicht sichergestellten Titres die sich im Gebiete eines Staates befinden, höher ist als der Teil dieser Emission, welche diesem Staat durch den Wiedergutmachungsausschuß angelastet wurde, muß der betreffende Staat von diesem Ausschuß einen entsprechenden Teil jeder einzelnen im Sinne dieser Anlage ausgegebenen neuen Emissionen erhalten.

Die Inhaber von Titres der nicht sichergestellten ehemaligen österreichischen Staatsschuld, die sich außerhalb der Staaten befinden, denen Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie hervorgegangen sind (einschließlich Österreichs), werden durch Vermittlung ihrer Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß ihre Titres übergeben. Dafür wird ihnen dieser Ausschuß Zertifikate ausfolgen, die ihnen das Anrecht geben auf einen verhältnismäßigen Teil jeder der neuen Titresemissionen, die behufs Eintausches betreffenden Titres begeben und nach den Bestimmungen dieser Anlage übergebenen Titres begeben wurden.

Die Staaten oder Inhaber, welche auf einen Teil der dem gegenwärtigen Anhange zufolge begebenen neuen Titres Anrecht haben, erhalten einen solchen Teil des Gesamtbetrages der Titres jeder dieser Emissionen, der dem Verhältnis des Betrages ihres Besitzes an Titres der alten Emission zum Gesamtbetrage der dem Wiedergutmachungsausschuß zum Zwecke des Umtausches in Gemäßheit der gegenwärtigen Anlage präsentierten Titres der alten Emission entspricht. Die beteiligten Staaten oder Inhaber erhalten auch einen entsprechenden Teil der Titres, die nach den Bestimmungen des Vertrages mit Ungarn für den von dieser Macht nach dem Zusatzabkommen vom Jahre 1907 übernommenen Teil der nicht sichergestellten österreichischen Staatsschuld ausgegeben werden.

Der Wiedergutmachungsausschuß kann, wenn er es für opportun hält, mit den Inhabern der in Ausführung der gegenwärtigen Anlage begebenen neuen Titres Arrangements bezüglich der Begebung von Unifizierungsanleihen durch jeden der Schuldnerstaaten abschließen. Die Titres dieser Anleihen werden gegen die gemäß der gegenwärtigen Anlage begebenen Titres zu den Bedingungen ausgetauscht werden, die nach Einvernehmen zwischen dem Ausschuß und den Inhabern festgesetzt werden.

Der Staat, welcher die Haftung für einen Titre der ehemaligen österreichischen Regierung übernimmt, nimmt auch die Coupons oder die Tilgungsannuitäten dieses Titres auf sich, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages fällig geworden, aber etwa nicht bezahlt worden sein mögen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 278/1907

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001105

alte Dokumentnummer

N1192019751S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte