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Artikel 180. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 180.

Der Wiedergutmachungsausschuß prüft vom 1. Mai 1921 ab von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und Leistungsfähigkeit Österreichs. Er gewährt dessen Vertretern nach Billigkeit Gehör und hat Vollmacht, danach die Frist für die im Artikel 179 vorgesehenen Zahlungen zu verlängern und die Form der Zahlung abzuändern; ohne besondere Ermächtigung der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Regierungen darf er jedoch keinerlei Zahlung erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001071

alte Dokumentnummer

N1192019717S

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