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Artikel 172. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 172.

Die Grabstätten der in Gefangenschaft verstorbenen, den verschiedenen kriegführenden Staaten angehörenden Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 171 des gegenwärtigen Vertrags würdig instandzuhalten.

Die alliierten und assoziierten Regierungen einerseits und die österreichische Regierung andrerseits verpflichten sich weiter einander:

1. eine vollständige Liste der Verstorbenen mit allen zur Feststellung der Person dienlichen Angaben,

2. alle Auskünfte über Zahl und Ort der Gräber sämtlicher Toten, die ohne Feststellung der Person beerdigt worden sind,

  1. zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001064

alte Dokumentnummer

N1192019710S

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