III. Schlußbestimmungen
§ 19.
Diese Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auch anzuwenden, wenn der vor Beginn der Wirksamkeit eingetretene Mangel der Abfassung (Ausfertigung) oder Unterschrift noch nicht behoben ist.
Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister beauftragt.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
10000032
Dokumentnummer
NOR12000660
alte Dokumentnummer
N1191510549N
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