Artikel 19.
Die Oberbefehlshaber der Flotten der Kriegführenden haben für die Einzelheiten der Durchführung der vorhergehenden Artikel und für unvorhergesehene Fälle nach den Weisungen ihrer Regierungen und im Einklange mit den allgemeinen Grundsätzen des gegenwärtigen Übereinkommens zu sorgen.
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