vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18. X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 18.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)