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Artikel 15. X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 15.

Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke, die mit Genehmigung der Ortsbehörde in einem neutralen Hafen ausgeschifft worden sind, sollen, sofern nicht zwischen dem neutralen Staate und den kriegführenden Staaten ein anderes vereinbart ist, durch den neutralen Staat derart bewacht werden, daß sie nicht wieder an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können.

Die Kosten der Pflege und der Unterbringung sind von dem Staate zu tragen, dem die Schiffbrüchigen, Verwundeten oder Kranken angehören.

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