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Artikel 8. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 8.

Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in der Armee des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden.

Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen ist, ihre Armee zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen haben, das von der Armee, welche sie gefangen genommen hatte, besetzt ist, unterliegen disziplinarischer Bestrafung.

Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen genommen werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.

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