Artikel 7.
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
In Ermanglung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in bezug auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung genau so zu behandeln, wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen hält.
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