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Artikel 5. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 5.

Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht über bestimmte Grenzen hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre Einschließung nur als unerläßliche Sicherungsmaßregel statthaft.

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