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Artikel 49. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 49.

Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete außer den im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebietes geschehen.

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