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Artikel 44. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 44.

Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zur Teilnahme an militärischen Unternehmungen gegen ihr eigenes Land zu zwingen.

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