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Artikel 37. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 37.

Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter sein. Der erste unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegführenden Staaten allenthalben, der letzte nur für bestimmte Teile der kriegführenden Armeen und innerhalb eines bestimmten Bereiches.

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