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Artikel 29. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Zweites Kapitel.

Spione.

Artikel 29.

Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwande in dem Operationsgebiete eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen.

Demgemäß sind nicht verkleidete Militärpersonen, die in das Operationsgebiet der feindlichen Armee eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten.

Desgleichen gelten nicht als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag, Mitteilungen an ihre eigene oder an die feindliche Armee zu überbringen, offen ausführen. Dahin gehören ebenfalls Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen zu überbringen oder überhaupt um Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen einer Armee oder eines Gebietes aufrechtzuerhalten.

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