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Artikel 23. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 23.

Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten ist namentlich untersagt:

  1. a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
  2. b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee,
  3. c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade und Ungnade ergeben hat,
  4. d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird,
  5. e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen,
  6. f) der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Übereinkommens,
  7. g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird.

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