vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 17.

Die gefangenen Offiziere können gegebenenfalls die Ergänzung der Bezüge, welche ihnen nach den Vorschriften ihres Landes in dieser Lage zukommen, erhalten; ihre Regierung ist zur Erstattung verpflichtet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)