Artikel 2.
Die Bestimmungen der im Artikel 1 erwähnten Ordnung sind nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich.
Diese Bestimmungen hören auf, verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nichtvertragschließende Macht sich einem der Kriegführenden anschließt.
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