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Artikel 1. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 1.

Die hohen vertragschließenden Teile werden ihren Landstreitkräften Weisungen erteilen, welche der diesem Übereinkommen angeschlossenen Ordnung, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges entsprechen.

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