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Artikel 8. III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 8.

Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.

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