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Artikel 14. III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 14.

Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigen, so würde diese Kündigung ihre Wirkung erst ein Jahr nach der Anzeige ausüben, welche schriftlich an die niederländische Regierung zu richten und von dieser unverzüglich allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht, die sie erklärt hat, wirksam sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den vertragschließenden Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

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