Artikel 11.
Die in den obigen Artikeln enthaltenen Regeln sind nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich.
Die besagten Regeln hören auf verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nicht vertragschließende Macht sich einem der Kriegsführenden anschließt.
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