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Artikel 3. III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 3.

Der Artikel 1 dieses Übereinkommens wird wirksam im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren Vertragsmächten.

Der Artikel 2 ist verbindlich in den Beziehungen zwischen einer kriegführenden Vertragsmacht und den neutralen Mächten, die gleichfalls Vertragsmächte sind.

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